Die Republik Österreich hat gegen ihre Pflichten aus der 6. MWSt-RL verstoßen, indem sie ausländischen Busunternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, gestattet hat, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter € 22.000,- liegt und die österreichische Umsatzsteuer in ihren Rechnungen nicht ausgewiesen wird (EuGH 28.9.2006, C-128/05, Kommission/Österreich).
