Es liegt im Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten, die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die teilweise Privatnutzung eines Gebäudes nach den Regeln über die Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu berechnen (EuGH 14.9.2006, C-72/05, Wollny).
Sachverhalt
