Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt die Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG nur dann ein, wenn eine Rechnung erstellt wird, die formal den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG entspricht (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022).
Sachverhalt
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass Scheingeschäfte (angebliche Lieferung von Zentralschmieranlagen zum Einbau in Fahrzeuge) vorlagen und daher die USt daraus in Höhe von rd. EUR 15.000,-- gem. § 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben.
