Inländische Unternehmer können bis 30.6.2006 um Erstattung der im Ausland bezahlten Vorsteuern ansuchen. Ausländische Unternehmer können das ebenso, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt. Siehe den Artikel in dieser USt-Aktuell-Ausgabe.
Diese Frist ist eine so genannte Fallfrist, eine Verlängerung ist daher nicht möglich. Die Rückerstattung richtet sich nach den durchaus unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern.
