Die Vorsteuern aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie aus den Betriebskosten von PKW oder Kombi sind im Normalfall nicht abzugsfähig. Im Gegenzug sind auch alle Erlöse, wie Eigenverbrauch, Sachbezüge der Dienstnehmer, Entnahme bzw. Verkauf nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG).
