Die Austro-Mechana GmbH kassiert von allen in Österreich verkauften „unbespielten Trägermaterialien“ die im § 42 b des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene URA (Urheberrechtsabgabe), die eigentlich „Leerkassettenvergütung“ heißt. Betroffen sind Audio- und Videoleerkassetten, bespielbare DVD, MP3-Speicher, Festplatten in digitalen Video-Recordern und anderes Trägermaterial.
