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Urheberrechtsabgabe und Vervielfältigungsabgabe - Umsatzsteuer, Heft 13/2006

USt 2006, 1 Heft 13 v. 6.3.2006

Die Austro-Mechana GmbH kassiert von allen in Österreich verkauften „unbespielten Trägermaterialien“ die im § 42 b des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene URA (Urheberrechtsabgabe), die eigentlich „Leerkassettenvergütung“ heißt. Betroffen sind Audio- und Videoleerkassetten, bespielbare DVD, MP3-Speicher, Festplatten in digitalen Video-Recordern und anderes Trägermaterial.

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