Ab 1.1.2006 muss jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. Verbringungen getätigt hat, die Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum Ablauf des Folgemonats, also monatlich abgegeben. Unternehmer, die nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen müssen (Jahresumsatz unter EUR 22.000,—), können die ZM weiterhin vierteljährlich - bis zum Ende des Folgemonats nach Ablauf eines Vierteljahres - beim Finanzamt abgeben (Art. 21 Abs. 3 UStG).
