§ 303 Abs 4 BAO; § 6 Abs 1 Z 19 UStG; § 12 Abs 3 UStG; § 1 Abs 1 Z 2 UStG; § 12 UStG; § 273 Abs 1 lit a BAO; § 293b BAO; § 303 BAO; § 302 Abs 1 BAO; § 299 BAO
Diese Entscheidung stellt fest, dass die Wiederaufnahme nicht immer angewandt werden kann, insbesondere dann nicht, wenn bereits alle tatbestandsrelevanten Tatsachen offengelegt wurden und die neu vorgebrachte Tatsache somit nicht relevant ist.

