Zusammenfassung: Der UFS geht in seiner Entscheidung auf den Zinsbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG ein, der neben den Zinsen iSd Zivilrechts auch Nebenkosten wie Gebühren und Provisionen und sonstige Zahlungen an Fremdkapitalgeber bzw. an sonstige Dritte wie beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte umfasst. Er untersucht dabei insbesondere die Frage der Abzugsfähigkeit der Geldbeschaffungskosten und stellt die Ansichten der Finanzbehörden bzw. der Lehre und der Judikatur zu dieser Frage vor.

