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Keine gebührenfreie Forderungsabtretung gemäß § 1422 ABGB

GebührenrechtJudikaturMag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber, Mitglied des UFS WienUFS journal 2012, 33 - 34 Heft 1 v. 1.1.2012

Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung RV/0313-I/08 des UFS vom 14.6.2010 hingewiesen, welche untersucht, ob es sich bei der Forderungsabtretung im gegenständlichen Fall um eine Einlösung gemäß § 1422 ABGB handelt und erörtert, ob und in welcher Höhe die Zessionsgebühr anfällt.

Rechtsgrundlagen: § 1422 ABGB; § 33 TP 21 GebG; § 26 GebG

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