Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung RV/0313-I/08 des UFS vom 14.6.2010 hingewiesen, welche untersucht, ob es sich bei der Forderungsabtretung im gegenständlichen Fall um eine Einlösung gemäß § 1422 ABGB handelt und erörtert, ob und in welcher Höhe die Zessionsgebühr anfällt.
Rechtsgrundlagen: § 1422 ABGB; § 33 TP 21 GebG; § 26 GebG

