Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung RV/0914-I/10 des UFS vom 17.8.2011 hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, wann die Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 19 Abs 2 GebG zur Anwendung gelangt und wann Hauptgeschäft und Sicherungs-/Erfüllungsgeschäft zwischen denselben Vertragsparteien in einer Urkunde abgeschlossen wird.

