Zusammenfassung: Im gegenständlichen Verfahren war vom UFS zu beurteilen, ob die Beteiligung einer Aktiengesellschaft als atypische stille Gesellschafterin einer GmbH kurz nach Gründung der Gesellschaft noch unter den Befreiungstatbestand in § 1 Z 5 NeuFÖG fällt. Außerdem enthält die Entscheidung Ausführungen zu Formmängeln bei der Einreichung des NeuFö-Formulars.
Rechtsgrundlagen: § 1 Z 5 NeuFöG; § 5 Abs 1 Z 3 KVG
