Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall, in welchem der Berufungswerber Leistungen zur Pflege seiner Mutter tätigte, traf der UFS Feststellungen zur steuerlichen Berücksichtigung von krankheitsbedingten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung. Besonderes Augenmerk wirft der UFS in der Entscheidung auf die Ermittlung der Höhe der Lebenshaltungskosten der kranken Mutter. Davon ausgehend kommt er zum Schluss, in welcher Höhe die Unterhaltskosten im konkreten Fall abzugsfähig sind. In einer Anmerkung werden die Auswirkungen der gegenständlichen Entscheidung auf weitere Verfahren thematisiert.
