Zusammenfassung: Im vorliegenden Verfahren war fraglich, inwiefern die Verhängung der Kfz-Steuer über die Berufungswerberin wegen der Nutzung eines Pkw mit tschechischem Kennzeichen zulässig war. Der UFS führte dabei aus, warum das Vorliegen des Hauptwohnsitzes in Österreich allein noch nicht ausreichend für die Steuerpflicht sei.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG; § 82 Abs 8 KFG

