Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasst sich der UFS mit der Frage, wie eine vom Magistrat erteilte Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Tanzveranstaltung gebührenrechtlich anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 GebG; § 14 TP 2 GebG; § 14 TP 6 GebG

