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Unterliegt die Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung von Tanzveranstaltungen (Publikumstanz unter dem Motto "Argentinischer Tango") durch den Magistrat der festen Gebühr?

UFS-Entscheidungen zu Gebühren und VerkehrsteuernGebührenrechtMag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber, UFS WienUFS journal 2011, 301 - 302 Heft 7 und 8 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasst sich der UFS mit der Frage, wie eine vom Magistrat erteilte Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Tanzveranstaltung gebührenrechtlich anzusehen ist.

Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 GebG; § 14 TP 2 GebG; § 14 TP 6 GebG

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