Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UFS die Frage zu klären, ob es sich bei dem Kartenpokerspiel in der Variante Texas Hold' em um ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel handelt. In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH ordnete der UFS es als Glücksspiel ein.
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