Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann zurecht zusteht, wenn die Berufungswerberin auch nach der Scheidung noch mit ihrem Ex-Ehemann und dem gemeinsamen Kind zusammenlebte.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 4 Z 2 EStG; § 55a EheG; § 90 Abs 1 ABGB

