Zusammenfassung: Fellner befasst sich im vorliegenden Beitrag mit einschlägigen Entscheidungen des UFS, in denen sich dem Senat jeweils die Frage stellte, inwieweit die iZm kosmetischen Behandlungen stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die angeführten Rechtssachen betreffen ua die Vornahme einer Brustvergrößerung, einer Nasenkorrektur und einer Eigenhaarverpflanzung. Mit Praxishinweisen der Verfasserin.

