Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung war strittig, inwieweit ein Steuerpflichtiger Aufwendungen, die ihm aufgrund der Beseitigung von Katastrophenschäden entstanden waren, als außergewöhnliche Belastung zum Abzug bringen konnte. Gegenständlicher Fall betraf die Verschüttung der Quellfassung eines Bauernhofs durch eine Mure und die darauffolgende Wiederherstellung der Quelle. Der UFS nahm in seiner Entscheidung ua zur Frage der Abgrenzung Betriebsausgaben und außergewöhnliche Belastungen Stellung ebenso er sich mit Fragen zu befassen hatte hinsichtlich der unterlassenen Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz. Mit Praxishinweisen des Verfassers zur Frage der Qualifikation der Aufwendungen und der Ermittlungspflicht des Finanzamts.

