Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag weist die Autorin auf die UFS-Entscheidung RV/1936-W/11 hin, welche sich mit der Frage befasst, ob die Erhöhung der Eingabegebühr für Beschwerden an den VfGH bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung als Strafgebühr anzusehen ist, die im Ermessensweg verhängt werden, oder als objektive Säumnisfolge, die verschuldensunabhängig zur Anwendung gelangt.

