Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag stellt die Autorin die UFS-Entscheidung RV/0653-W/07 vom 18.7.2011 dar und behandelt dabei insbesondere den Aspekt, ob die Scheidungsfolgenvereinbarung im gegenständlichen Fall der Vergebührung nach dem Gebührengesetz unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 4 GebG; § 33 TP 20 GebG

