Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag informiert über zwei derzeit beim VwGH anhängige Amtsbeschwerden. Das Höchstgericht hat sich dabei einerseits mit den Rechtsfolgen zu befassen, die eintreten, wenn eine Privatstiftung der Abgabenbehörde keine Stiftungszusatzurkunde vorlegt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob aus der Bestimmung des § 13 Abs 1 KStG eine Frist zur Offenlegung abgeleitet werden kann, oder daraus auf eine unverzügliche Offenlegung zu schließen ist. In einer weiteren Amtsbeschwerde geht es um die Frage, inwieweit die Zahlung der Heimkosten durch den Sohn für seinen Vater eine außergewöhnliche Belastung darstellt, wenn zuvor eine unentgeltliche Vermögensübertragung von den Eltern an den Sohn stattgefunden hat.

