Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Besteuerung von im Ausland (hier: in Großbritannien) erzielten sonstigen Bezügen eines im Inland ansässigen Dienstnehmers zu befassen. Fragen stellten sich dabei im Hinblick auf die Anrechnung der Steuer. Mit Praxishinweisen der Verfasserin, die darin ua kurz auf die im Anlassfall gegebenen Schwierigkeiten bei der Erfassung der ausländischen sonstigen Bezüge iR der (EDV-mäßig durchgeführten) Veranlagung eingeht und die Vorgehensweise des Finanzamts anführt.

