Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob die Fortsetzung eines zunächst bei Gericht geführten Finanzstrafverfahrens im verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich rechtens ist und ob eine mit Beschwerde bekämpfter Einleitungsbescheid rechtmäßig erlassen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 FinStrG; § 54 Abs 5 FinStrG; § 83 Abs 2 FinStrG; § 53 FinStrG

