Zusammenfassung: Der UFS setzte sich mit der Einfuhr von Waren aus der Türkei aufgrund des Verfahrens 4200 auseinander, die in den freien Verkehr überführt werden sollten und für einen Empfänger in Deutschland bestimmt waren. Im Anlaßfall war aber die UID des Warenempfängers nicht korrekt, wodurch eine Einfuhrumsatzsteuerschuld begehrt wurde.

