Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung aus dem März 2010 stellte der UFS fest, zu welchen Rechtsfolgen es kommt, wenn eine Privatstiftung der Abgabenbehörde keine Stiftungszusatzurkunde vorlegt. Der Senat äußerte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, inwieweit aus der Bestimmung des § 13 Abs 1 KStG eine Frist zur Offenlegung abgeleitet werden kann, oder ob eine unverzügliche Offenlegung angenommen werden muss. Mit Praxishinweisen des Verfassers, der darin sowohl die frühere als auch die derzeitige Rechtslage betrachtet und einen Ausblick auf das AbgÄG 2010 und geplante Änderungen macht.

