Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung aus dem März 2010 stellte der UFS klar, welche gesetzlichen Anforderungen für die Aufnahme in die Spendenliste nach § 4a Z 4 lit a EStG erfüllt werden müssen. Der Senat prüfte, inwieweit die Statuten eines Vereins, der die Erteilung des Spendenbegünstigtenbescheids beantragte, den gesetzlichen Erfordernissen insoweit entsprachen, um als begünstigter Spendenempfänger anerkannt zu werden. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

