Zusammenfassung: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es um die Erlassung vorläufiger Bescheide und deren Ersatz durch endgültige Bescheide iVm der Frage, inwieweit bei der vorläufigen Bescheiderlassung Ungewissheit nach § 200 BAO bestanden hat. Ferner sind Fragen im Bezug auf den Verjährungseintritt nach § 208 Abs 1 lit d BAO zu klären. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

