Zusammenfassung: Sind "De-facto-Geschäftsführer" alleinig durch die Vornahme von Geschäftsführungstätigkeiten als Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO und § 18 Abs 1 GmbHG zu qualifizieren, auch wenn sie weder bestellt noch dazu bevollmächtigt wurden? Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung ua dahingehend, wer als Vertreter iSd § 80 BAO Abs 1 anzusehen ist und gem § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden kann.

