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Beschränkt sich die Haftung gemäß § 9 BAO auf die organschaftlichen Vertreter?

SteuerrechtJudikaturMag. Alfred Zinöcker, UFS LinzUFS journal 2010, 155 - 157 Heft 4 v. 20.4.2010

Zusammenfassung: Sind "De-facto-Geschäftsführer" alleinig durch die Vornahme von Geschäftsführungstätigkeiten als Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO und § 18 Abs 1 GmbHG zu qualifizieren, auch wenn sie weder bestellt noch dazu bevollmächtigt wurden? Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung ua dahingehend, wer als Vertreter iSd § 80 BAO Abs 1 anzusehen ist und gem § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden kann.

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