Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte der UFS zu beurteilen, inwieweit zwischen 2 (kleinen) Brauereien eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit oder aber Unabhängigkeit bestand. Der Senat hatte sich ebenso mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmungen des Biersteuergesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen (Warenverkehrsfreiheit) und, ob Brauereien im Inland gegenüber Weinbauern aufgrund der erhobenen Verbrauchsteuer auf Bier und der diesbezüglichen Nichtbesteuerung von Wein benachteiligt sind. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

