Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die einkommensteuerliche Behandlung eines Fahrschulleiters zu befassen, der zwar kaufmännisch und organisatorisch, jedoch nicht selbst als Unterrichtender in seiner Fahrschule tätig ist. Erzielt die betreffende Person nichtselbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn die betreffende Person Inhaber von insg. 2 Fahrschulen ist, wobei sie aber nur in einer der beiden zugleich auch unterrichtend tätig wird. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob dem Besitzer der beiden Fahrschulen die begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns zu gewähren war. Mit Praxishinweisen der Verfasser.

