Zusammenfassung: Thallinger und Hartl befassen sich in ihren Beitrag mit einer Entscheidung des UFS aus dem Oktober 2010, in der sich der Senat mit der Frage der steuerlichen Anerkennung eines luxuriösen Wirtschaftsguts als Betriebsausgabe zu befassen hatte (hier: hochwertige Damenhandtasche einer Anlageberaterin). Sind die im Zusammenhang damit stehenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen? Sind sie betrieblich veranlasst? Kann diese Tasche als Arbeitsmittel qualifiziert werden? Mit Praxishinweisen der Verfasser.

