Zusammenfassung: In den gegenständlichen Entscheidungen stellte der UFS ua klar, welches Vermögen die kleinste Einheit bildet für die Verlustzurechnung bei Spaltungen. Können Verluste auf einzelne Güter des Anlagevermögens (hier: Bagger) aufgeteilt werden? Ist bei der übernehmenden (neuen) Gesellschaft die Kürzung des Verlustvortrags rechtmäßig, wenn die Güter des Anlagevermögens bei der spaltenden Gesellschaft verbleiben? Können diese Anlagegüter, die zurückbehalten werden, als eigener Teilbetrieb angesehen werden? Mit Praxishinweisen der Verfasser.

