Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Schuldner bei Entrichtung einer Gebührenschuld die Gefahr eines Fehlers bei der Überweisung des Geldbetrags trägt. Gegenständlicher Fall betraf die beantragte Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister, wobei es bei der Durchführung der Überweisung der zu entrichtenden Eingabengebühr mittels Zahlschein zu einem Fehler kam.

