Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend die Festsetzung von Schenkungssteuer für Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft, die nach einem Gesellschafterbeschluss an eine Privatstiftung weitergeleitet wurden. Die Privatstiftung wurde seinerseits dazu gegründet, das Substrat der Gesellschaft zu sichern, den Weiterbestand zu ermöglichen und in Zeiten der Krise das operative Unternehmen mittels Gesellschafterzuschüsse finanziell zu unterstützen. Der UFS äußerte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, inwieweit im Geschäftsverkehr zwischen Vertragspartnern, die unabhängig sind, ein Bereicherungswille vermutet werden kann.

