Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Inanspruchnahme der vereinfachten Losungsermittlung gem § 2 Barbewegungs-VO seitens eines Geschäftstreibenden, der in Blockhütten einen gastgewerblichen Betrieb betreibt. Zu klären war ua, ob Blockhütten fest umschlossene Räumlichkeiten darstellen und damit die Umsätze der Speisen und Getränke iVm den fest umschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

