Zusammenfassung: In der Entscheidung befaßte sich der UFS mit der elektronischen Zustellung im Bereich von FinanzOnline. Insbesondere ging er hierbei der Frage nach, wann eine Zustellung erfolgt und ob der Empfänger hierbei die technische Möglichkeit haben muß, die Databox abzurufen.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs. 2; § 273 Abs. 1 BAO

