Zusammenfassung: Laudacher widmet sich in seinem Beitrag einer Entscheidung des UFS aus dem April 2009, in der sich der Senat mit der Frage zu befassen hatte, ob für eine Kapitalgesellschaft, die einen Cateringbetrieb und ein Seniorenwohn- und Pflegeheim führt, die in § 44 Abs 2 BAO normierte Ausnahmegenehmigung zur Anwendung kommen kann. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

