Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage bei einem Tausch von Liegenschaftshälften und der Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen eines Scheidungsvergleichs zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 4 GrEStG; § 81 Abs 2 f EheG; § 201 BAO

