Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung dahingehend, inwiefern es dem Antragsteller im Antragsverfahren gem § 299 Abs 1 BAO obliegt, darzulegen, dass sich der Spruch des Bescheides, der bekämpft wird, als nicht richtig erweist. Muss die Unrichtigkeit dabei gewiss sein? Nach kurzer Darstellung des gegenständlichen Falles und der Entscheidungsgründe des UFS erläutert der Verfasser ua, worin der Unterschied zwischen Berufung und Aufhebungsantrag besteht.

