Zusammenfassung: Bavenek-Weber widmet sich in ihrem Beitrag einer Entscheidung des UFS, in der sich der Senat mit der Frage zu befassen hatte, ob im Falle einer Nummernlotterie die Rechtsgeschäftsgebühr ebenso auf jene Lose anfällt, die nicht verkauft wurden. Sind im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr bei einer Nummernlotterie ausschließlich jene Gewinne zu berücksichtigen, die auf die gezogenen Nummern entfallen, oder aber der gesamte, durch BMF-Bescheid genehmigte, Gewinn gem dem Spielplan der Nummernlotterie?

