Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend eine von einem inländischen Einzelunternehmer in Liechtenstein gegründete Handelsanstalt zu befassen. Zu klären war dabei, inwieweit diese Gesellschaft als Domizilgesellschaft angesehen werden konnte und deren erzielte Einkünfte aus wirtschaftlicher Sicht dem Einzelunternehmer zuzurechnen waren. Lag hierbei ein Missbrauch oder eine Umgehung iSd § 22 BAO vor?

