Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wer bei einer Ersatzvornahme, die bescheidmäßig angeordnet wurde, als Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG
Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wer bei einer Ersatzvornahme, die bescheidmäßig angeordnet wurde, als Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG
