Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob in einem Haftungsverfahren gegen einen Abgabepflichtigen, der in Deutschland wohnhaft ist, die direkte Zustellung an den ihn im Abgabenverfahren vertretenden deutschen Rechtsanwalt nach der Bestimmung des § 6 EIRAG möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 ZustellG; § 49 EG; § 6 EIRAG; § 50 EG

