Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung aus dem Bereich des Grundwerbsteuerrechts stellte der UFS klar, ob eine Grundstücksübereignung, die unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung des Gesamtkaufpreises erfolgt, eine Option darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GrEStG

