Zusammenfassung: Gebhart befasst sich in ihrem Beitrag eingehend mit einer Entscheidung des UFS aus dem Juli 2009, in der sich der Senat mit Fragen zu befassen hatte iZm einem seitens einer selbständig tätigen Kostümbildnerin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung gestellten Antrag auf Gewinnrückverteilung nach § 37 Abs 9 EStG . Der Senat äußerte sich darin ua zur Unterscheidung der Termini künstlerische Tätigkeit und Kunsthandwerk. Ist die Tätigkeit als Kostümbildnerin künstlerisch iSd § 10 Abs 2 Z 5 UStG? Mit Praxishinweisen der Verfasserin.

