Zusammenfassung: Der UFS hatte in dieser Entscheidung zu beurteilen, ob für die Nichtentrichtung einer Abgabenschuld aufgrund nicht vorhandener liquider Mittel des Vertretenen einem Vertreter eine mögliche schuldhafte abgabenrechtliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 16 Abs 3 Z 1 UStG

