Zusammenfassung: Kann die Abgabenbehörde sofern sie einen Rückstandsausweis in einem beendeten Vollstreckungsverfahren verwendet hat, diesen in einem weiteren verwenden? Wie kann die Abgabenbehörde wiederholt Exekutionstitel über ein und diesselbe Abgabenforderungen schaffen? Was bewirkt der Einstellungsbeschluss im Gegensatz zum Exekutionsbewilligungsbeschluss? Worauf beschränkt sich dessen Rechtskraftwirkung?
Rechtsgrundlagen: § 13 AbgEO

