Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob auch Werbe- und sonstige Vorbereitungsfahrten für eine Beurteilung, ob ein Fahrzeug, für welches die Erstattung der NoVA beantragt wurde, zu zumindest 80% einer nur vorübergehenden Vermietung diente, berücksichtigt werden müssen. Ebenso war zu klären, ob ein im Zuge einer Vermietungsfahrt verursachter Totalschaden des Fahrzeuges unter den Terminus "Nutzungsänderung" des § 1 Z 4 NoVAG zu subsumieren ist.

