Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Abwesenheiten, die nur von vorübergehender Dauer sind, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterbrechen. Ist die Familienbeihilfe zu gewähren, wenn erkennbar ist, dass der Aufenthalt am Aufenthaltsort nicht nur von vorübergehender Dauer ist?
Rechtsgrundlagen: § 2 f FLAG; § 5 FLAG

